Statuten des Tennisclubs Herblingen

(Beschlossen an der Generalversammlung 2026, ersetzt die Statuten vom März 2011)

I. Name, Zweck und Sitz

Artikel 1 – Name und Sitz

Der Tennisclub Herblingen (TCH) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2 – Zweck

Der TCH bezweckt die Förderung des Tennissports in der Region und ermöglicht seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung in einem kameradschaftlichen Umfeld.

Artikel 2a – Ethik, Integrität und Fairness

Der TC Herblingen anerkennt die Ethik-Charta, das Ethik-Statut und das Doping-Statut von Swiss Olympic.
Er verpflichtet sich zu einem respektvollen, fairen und sicheren Sport.
Verstösse werden gemäss den Bestimmungen von Swiss Tennis behandelt.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3 – Mitgliederkategorien

Der TCH führt folgende Mitgliederkategorien:

  • Ehrenmitglieder
  • Aktivmitglieder
  • Junior:innen
  • Bambini
  • Passive und Gönner:innen

Artikel 4

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Club in aussergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder können ganz oder teilweise von ihren finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber befreit werden. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die Aktiven.

Artikel 5

Aktive können Damen und Herren werden, die nach den Vorschriften des Schweizerischen Tennisverbandes das Juniorenalter überschritten haben.

Artikel 6

Passive können Damen und Herren sowie juristische Personen werden, die den Club unterstützen wollen, ohne am Spielbetrieb teilzunehmen. Sie haben freien Zutritt zu den Plätzen und werden zu den Clubanlässen eingeladen.

Artikel 7

Junioren sind Mädchen und Knaben, die nach den Vorschriften des Schweizerischen Tennisverbandes das Aktivalter noch nicht erreicht haben.

Artikel 8

Bambini sind Mädchen und Knaben bis und mit 9. Altersjahr.

Artikel 9 – Aufnahme und Austritt

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Der Austritt muss vor der Generalversammlung schriftlich erklärt werden und wird wirksam, sobald alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind.

Artikel 10 – Rechte und Pflichten

Die Mitglieder anerkennen diese Statuten, die Haus- und Spielordnung sowie die Statuten und Reglemente von Swiss Tennis.

Sie haben Antragsrecht an die Generalversammlung und das Recht auf Benützung der Clubanlagen gemäss den Vereinsregeln.

Mitglieder, die gegen die Statuten oder die Hausordnung verstossen, können vom Vorstand mit Spielverbot oder – in schweren Fällen – Ausschluss belegt werden.

III. Finanzen

Artikel 11 – Beitragswesen

Die Generalversammlung setzt die Jahresbeiträge je Mitgliederkategorie fest.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Reduktionen oder Erlasse gewähren (z. B. für Studierende oder Urlauber:innen).

Artikel 12 – Haftung und Entschädigungen

Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Mitglieder haften nicht persönlich.

Die Vereins- und Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich; es werden keine Gewinne ausgeschüttet.

Spesen oder kleinere Aufwände können gemäss Vorstandsbeschluss vergütet werden.

Artikel 13 – Rechnungswesen und Revision

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen des Obligationenrechts (Art. 957 ff.) erstellt.

Die Generalversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsrevisor:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht.

IV. Organe

Die Organe des TCH sind:

a) die Generalversammlung (GV)

b) der Vorstand

a) Die Generalversammlung

Artikel 14 – Einberufung und Durchführung

Die ordentliche GV findet jährlich bis spätestens Ende März statt.

Sie wird mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden einberufen.

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von 20 % der Aktivmitglieder einberufen werden.

Artikel 15 – Befugnisse

Die GV

  • genehmigt Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht,
  • entlastet Vorstand und Revisionsstelle,
  • genehmigt das Budget und legt Mitgliederbeiträge fest,
  • wählt Vorstand und Revisor:innen,
  • beschliesst über Statutenänderungen, Vereinsauflösung und weitere Anträge.

Artikel 16 – Stimmrecht und Beschlüsse

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes vorsehen.

Artikel 17 – Antragsrecht und Mitbestimmung

Anträge an die GV sind bis 5 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Der Verein fördert die Mitbestimmung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, und kann beratende Junioren- oder Elternvertretungen beiziehen.

b) Der Vorstand

Artikel 18 – Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll zwölf Jahre nicht überschreiten, bzw. sechzehn Jahre, wenn mindestens eine Amtsperiode als Präsident:in ausgeübt wurde.

Im Vereinsvorstand soll eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt werden.

Artikel 19 – Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, vertritt den Club nach aussen und sorgt für die Einhaltung der Statuten.

Er konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung.

Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand kann für ausserordentliche Ausgaben einen von der GV bewilligten Kredit beanspruchen.

Artikel 20 – Interessenkonflikte und Geschenke

Vorstandsmitglieder handeln im Interesse des Vereins und wahren die gebotene Sorgfalt.

Bei persönlicher Befangenheit treten sie für Beratung und Entscheid in den Ausstand.

Die Stimmenthaltung ist im Protokoll zu vermerken.

 

Vorstandsmitglieder dürfen keine Vergünstigungen annehmen oder abgeben, die über einen symbolischen Wert hinausgehen oder den Anschein einer Beeinflussung erwecken könnten.

V. Transparenz und Datenschutz

Artikel 21 – Transparenz

Der Verein informiert seine Mitglieder über die wichtigsten Entscheide und Finanzen im Rahmen der Generalversammlung und auf Anfrage.

Artikel 22 – Datenschutz

Der TC Herblingen bearbeitet Personendaten im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 23 – Statutenänderung

Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 24 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden zustimmen.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die GV.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Defizite besteht nicht.

Artikel 25 – Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung 2026 in Kraft und ersetzen jene vom März 2011.

VII. Übergangsbestimmungen

Für die Amtszeitbeschränkung gemäss Art. 18 gilt, dass die Zählung für aktuelle Vorstandsmitglieder ab GV 2026 neu beginnt.

Schaffhausen, März 2026
Tennisclub Herblingen

Daniel Mendez, Präsident

Béatrice Zingg, Aktuarin