Statuten

I. Teil - Name, Zweck und Sitz

Artikel 1

Der Tennisclub Herblingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen, nachfolgend TCH genannt.

Er bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissportes zu ermöglichen und die Verbreitung dieser Sportart zu fördern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2

Der TCH ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes und anerkennt dessen Statuten und Reglemente.

II. Teil - Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 3

Der TCH umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a) Ehrenmitglieder
b) Aktive
c) Passive
d) Junioren
e) Bambini

Artikel 4

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Club in aussergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder können ganz oder teilweise von ihren finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber befreit werden. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die Aktiven.

Artikel 5

Aktive können Damen und Herren werden, die nach den Vorschriften des Schweizerischen Tennisverbandes das Juniorenalter überschritten haben.

Artikel 6

Passive können Damen und Herren sowie juristische Personen werden, die den Club unterstützen wollen, ohne am Spielbetrieb teilzunehmen. Sie haben freien Zutritt zu den Plätzen und werden zu den Clubanlässen eingeladen.

Artikel 7

Junioren sind Mädchen und Knaben, die nach den Vorschriften des Schweizerischen Tennisverbandes das Aktivalter noch nicht erreicht haben.

Artikel 8

Bambini sind Mädchen und Knaben bis und mit 9. Altersjahr.

Artikel 9

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Artikel 10

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, gegen die Statuten oder Haus- und Spielordnung verstossen, oder sich durch ihr Benehmen missliebig machen, können durch den Vorstand mit Spiel- oder Platzverbot von befristeter Dauer belegt werden. In schwerwiegenden Fällen kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden. Die Haus- und Spielordnung wird anfangs Saison im Clubhaus ausgehängt.

Artikel 11

Austrittserklärungen müssen dem Vorstand vor der GV eingereicht werden. Der Austritt gilt als vollzogen, wenn er vom Vorstand bestätigt worden ist. Die Bestätigung erfolgt erst, wenn der Austretende seinen finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nachgekommen ist.

III. Teil - Finanzen

Artikel 12

Die Jahresbeiträge werden nach Mitgliederkategorien unterschieden und jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Urlauber (siehe Artikel 14) entrichten einen reduzierten Beitrag. Die Beiträge sind bis Ende April zu bezahlen.

Artikel 13

Lehrlinge und Studenten im Aktivalter bis und mit dem 28. Altersjahr kann der Vorstand, auf Gesuch hin, die Hälfte des Aktivbeitrages erlassen.

Artikel 14

Aktivmitgliedern und Junioren, die sich während der Saison nicht am aktiven Spielbetrieb beteiligen, wird bei entsprechender Mitteilung an den Vorstand der Urlauberstatus zuerkannt. Sie haben für die betreffende Saison einen reduzierten Beitrag zu entrichten und sind berechtigt, als Urlauber pro Saison an drei Tagen die Plätze zu benützen. Der Urlauberstatus ist bis Ende April zu beantragen.

Artikel 15

Jedes Mitglied ist berechtigt, Gäste einzuladen.

IV. Teil - Organe

Artikel 16

Die Organe des TCH sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

a) die Generalversammlung

Artikel 17

Die ordentliche GV hat jährlich bis spätestens Ende März stattzufinden. Sie muss 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich, unter Aufzählung der Traktanden, einberufen werden. Die Generalversammlung

  • wählt die Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle
  • wird von einem Vorstandsmitglied geleitet (Tagespräsident)
  • nimmt die Tätigkeitsberichte entgegen, genehmigt die Jahresrechnung und entlastet auf Antrag der Revisionsstelle den Vorstand von den Geschäften des Berichtsjahres
  • genehmigt das Budget und setzt die Mitgliederbeiträge fest
  • genehmigt und ändert die Statuten
  • beschliesst über Auflösung des Vereins
  • beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr der Vorstand unterbreitet, sowie über Anträge der Mitglieder gemäss Artikel 20.

Artikel 18

Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand in der gleichen Form wie die ordentliche GV einberufen werden. Ebenso hat der Vorstand auf schriftliches Begehren von 20% der Aktivmitglieder eine ausserordentliche GV einzuberufen. Dabei gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche GV.

Artikel 19

Stimmberechtigt an der GV sind nur die Aktiven. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Artikel 27 und 28. Erreicht bei Wahlen kein Kandidat das absolute Mehr, genügt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Tagespräsidenten doppelt.

Artikel 20

Anträge von Mitgliedern an die GV sind dem Vorstand schriftlich und knapp begründet, spätestens 5 Tage vor der GV, einzureichen.

b) Vorstand

Artikel 21

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die an der GV für eine einjährige Amtszeit gewählt werden und wieder wählbar sind.

Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und informiert die Mitglieder via Anschlagsbrett im Clubhaus.

Artikel 22

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in den Kompetenzbereich der GV fallen. Er vertritt den Club nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Kassier und ein Vorstandsmitglied. Die Mitglieder werden via Anschlagsbrett im Clubhaus (Organigramm), via Homepage und auf Anfrage per e-mail über die rechtsverbindliche Unterschrift informiert.

Artikel 23

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sitzungsleiters doppelt.

Artikel 24

Dem Vorstand wird für die ausserordentlichen Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind, ein jährlich festzusetzender Kredit bewilligt.

c) die Rechnungsrevisoren

Artikel 25

Die Rechnungsrevisoren werden von der GV für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Sie kontrollieren die Jahresrechnung und Geschäftsführung des Kassiers. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Revisorenbericht und stellen Antrag über Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.

V. Teil - Allgemeines und Schlussbestimmungen

Artikel 26

Für Beschlussfassungen über eine Aenderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Artikel 27

Der Beschluss über die Auflösung des Clubs kann nur an einer GV erfolgen, bei welcher die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist und sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung aussprechen.

Artikel 28

Im Falle einer Auflösung des Clubs entscheidet die GV über die Verwendung des Clubvermögens. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Defizite und Schulden des Clubs besteht nicht.

Artikel 29

Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die GV in Kraft.

Schaffhausen, im März 2011
Tennisclub Herblingen
Der Präsident ad interim 2010/2011
Heinz Klöti

Der Präsident 2011/2012
Michael Klöti